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Vereinsgründung

Die Gründung eines Vereins beginnt mit dem sog. Gründungsakt. Dieser besteht in der Einigung von mindestens zwei Personen, den Verein mit der geschaffenen Satzung zu errichten und ihn in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Um den Verein in das Vereinsregister eintragen zu können, ist jedoch eine Mindestmitgliederzahl von sieben erforderlich (§ 56 BGB).
Gründer können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Minderjährige können an der Gründung nur beteiligt sein, wenn die Gründung lediglich einen rechtlichen Vorteil (§ 107 BGB) darstellt. Wenn einer der Gründer unter Betreuung steht, steht dies der Gründung nicht entgegen, soweit kein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Absatz 1 BGB) angeordnet wurde.

Eine Anfechtung des Gründungsaktes durch einen der Gründer hat keinen Einfluss auf die Gründung, sie betrifft nur seine Mitgliedschaft in dem Verein.

Nach der Gründung ist es erforderlich, dass ein erster Vorstand gewählt wird, damit eine Handlungsfähigkeit gegeben ist. Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst durch die Eintragung in das Vereinsregister. Bis dahin wird von einem sog. Vorvereingesprochen.

 

 
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