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Kündigung

Ist die Kündigung ausgesprochen ist meist alles zu spät. – So denken viele Arbeitnehmer, die sich einer Kündigung ausgesetzt sehen.

Doch gerade bei sog. außerordentlichen Kündigungen (die sog „fristlose Kündigung“) werden vom Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Gültigkeit gestellt.

Generell ist bei einer erhaltenen Kündigung Eile geboten. Ich empfehle Ihnen daher, sich schnellstmöglich mit mir in Verbindung zu setzen, falls ich Ihre Möglichkeiten prüfen oder Sie gerichtlich vertreten soll.

Auch wenn sie der Auffassung sind, dass der Arbeitgeber hier keine Kündigung aussprechen durfte, müssen Sie die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen, da ansonsten auch eine unwirksame Kündigung in rechtliche Bestandskraft erwachsen kann.

Auch die durch den Arbeitgeber vorgebrachten Gründe sind manchmal nicht ausreichend für eine Kündigung. So wäre es beispielsweise nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber „betriebsbedingte Gründe“ angibt. Hier wäre es beispielsweise weiter erforderlich, dass eine sog. „Sozialauswahl“ vorgenommen wird.

 
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